Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Alle Geschäftsbeziehungen mit der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH regeln sich nach den folgenden Geschäftsbedingungen:
1. Annahme und Ausführung von Aufträgen
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn schriftliche Bestätigung oder Rechnung erteilt, bzw. die Lieferung innerhalb einer angemessenen und üblichen Frist bzw. vereinbarungsgemäß ausgeführt ist. Berechnungsgrundlage sind die Preise der jeweils gültigen Preislisten bei Zustellung der Ware frei Lager, bzw. Betriebsstätte des Käufers.
2. Zahlungen
Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf gesonderter Vereinbarung. Kommt der Käufer im Falle abweichender Zahlungsvereinbarungen in Rückstand oder werden der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit herabsetzen (z.B. Scheck- oder Wechselprotest, Rücklastschriften, Zahlungsvollstreckungsmaßnahmen usw.), so ist die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH berechtigt, sofortigen Forderungsausgleich zu verlangen. Bei Nichtzahlung kann die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH die gelieferte Ware sofort herausverlangen. Bei Zielüberschreitung werden die Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank und Bankprovision berechnet.
Die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH ist im Falle des Zahlungsverzuges darüber hinaus berechtigt, jede weitere Lieferung von der direkten Barzahlung abhängig zu machen. Zahlungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie unmittelbar an die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH oder auf dessen Bankkonto oder an einen schriftlich Bevollmächtigten erfolgen. Das Risiko bei Zahlung an nichtempfangsberechtigte Personen trägt der Käufer. Eine Aufrechnung ist nur mit von der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf dem jeweiligen Vertrags- und Lieferverhältnis beruht.
3. Lieferungsverpflichtung
Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen.
Die Erstbelieferung erfolgt ausschließlich per Barzahlung bei Lieferung bzw. Abholung. Falls die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer – zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH geltend machen.
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH ist nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die Fristen und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des HGB.
4. Beanstandungen
Alle Getränke und Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen hinsichtlich der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Vollgut und Leergut) sowie der anderen Sorten der gelieferten Waren sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Reklamationen wegen Trübbiers in Fässern können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für offensichtliche Mängel, d.h. solche, die der Käufer bei Empfang der Ware unmittelbar erkennen müsste und könnte.
Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50% der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in der Höhe der Rückgabe. Die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH kann auch wertmäßigen Ersatz in Form einer Gutschrift erteilen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und Behandlung der Ware beim Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH gehen, kann der Käufer Ersatz bzw. Gutschrift verlangen. Sonstige Mängelrügen können nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend gemacht werden.
5. Leergut
Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer und Kohlensäureflaschen bleiben Eigentum des Lieferanten (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden dem Käufer nach den Bestimmungen des §§ 598 ff und §§ 607 ff BGB überlassen. Für Mehrwegflaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils von der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert verpflichtet. Die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutsaldo ausweist. Bei Beendigung der Geschäftsverbindung erfolgt über das Leergut eine Schlussrechnung, wobei die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH dem Käufer das fehlende Leergut (Paletten, Fässer, Kohlensäureflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen) zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.
6. Eigentumsvorbehalt
Die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungen von der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH bei Scheck und Wechsel sowie Banklastschriften, Abrechnung bis zu deren Einlösung Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche von der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH gelieferten und noch zu liefernden Waren, bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherheitshalber bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH gehörenden Ware verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung.
Auf Verlangen der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung berechtigt, die Einziehungsbefugnis von der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheit die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH voll bezahlte Lieferungen nach ihrer Wahl freigeben.
Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen.
Pfändungen seitens Dritter sind der OGV Orlataler Getränkvertrieb GmbH unverzüglich mitzuteilen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort als auch Gerichtsstand der Sitz von der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH.
8. Schlussbestimmungen
Soweit einzelne Bestimmungen den allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht oder unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, auf die ihrerseits nur schriftlich verzichtet werden kann. Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft.
Haftung für Internet-Inhalte:
Die OGV Orlataler Getränkevertreib GmbH haftet insbesondere nicht für Inhalte externer Web-Sites, die durch Verlinkung mit der OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH-Webseite verbunden sind. Die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden, der direkt oder indirekt mit der Nutzung, dem Missbrauch oder der Funktionalität dieses WWW-Servers oder der darin angebotenen Informationsinhalte im Zusammenhang stehen.
Weiterhin übernimmt die OGV Orlataler Getränkevertrieb GmbH keine Haftung für Eingabefehler bei Artikel- und Preisangaben
Neustadt (Orla), d. 22. Oktober 2007